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BGH

Beschluss vom 04.03.1971 - 4 StR 535/70 festgestellt (die abweichende §-Angabe betrifft die damals geltende StVO):

 

Zitat:

§ 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO macht das Vorliegen des Merkmals "Grundstücksein- und -ausfahrt" nicht von einer bestimmten Ausgestaltung der Zufahrt abhängig. Nach dem Zweck der Vorschrift, die Anlieger vor einer Behinderung oder Belästigung in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück zu schützen, kann es deshalb nur darauf ankommen, ob es möglich ist, von der öffentlichen Verkehrsfläche ohne zeitraubende Vorkehrungen auf das in Frage stehende Grundstück zu fahren, ob nach den gegebenen Umständen (Hausgrundstück, unbebautes Grundstück, privater Parkplatz, Kinderspielplatz u. dgl.) ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentlicher Fahrbahn in Betracht kommen kann und ob beides für jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Dass die Möglichkeit, mit einem Kraftfahrzeug von der öffentlichen Fahrbahn auf ein Grundstück zu gelangen, nicht dadurch ausgeschlossen oder auch nur erheblich erschwert wird, dass die Bordsteine eines an dem Grundstück vorbeiführenden Gehwegs nicht abgeflacht sind, wurde bereits ausgeführt. Auch für die Erkennbarkeit der Ein- und Ausfahrt ist die Absenkung der Bordsteine nicht unbedingt erforderlich; sie kann sich vielmehr auch aus sonstigen Anzeichen – wie z. B. Mauerpfeilern, einer besonderen Befestigung der Zufahrt, Fahrspuren auf dem unbefestigten Boden, einem zur Straße hin zu öffnenden Garagentor – ergebe Ist – wie im Vorlegungsfall – in ein Haus ein großes Tor eingelassen, das ohne weiteres die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen ermöglicht, dann kann hieraus jedermann auf die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen schließen, zumal wenn durch das Schild "Einfahrt freihalten" auf diese Möglichkeit besonders hingewiesen wird. Ebenso ist in einem solcher Fall für jeden Verkehrsteilnehmer mühelos zu erkennen, dass die Einfahrt in das Tor und die Ausfahrt aus diesem notwendig in einer in etwa der Ausdehnung einer normalen Toreinfahrt entsprechenden Breite über den zwischen Haus und Fahrbahn gelegenen Gehweg führen muss und deshalb die Fahrbahn in diesem Ausmaß freizuhalten ist.

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestbreite, auch keine Beschränkung der Vorschrift auf die Zufahrt von mehrspurigen (Kraft)Fahrzeugen, kommt es allein auf die örtlichen Verhältnisse und die Erkennbarkeit als Grundstücksein- und ausfahrt an.

Stinkefinger also für eine Polizei, die aus lauter Gehässigkeit einem ihr “unbequemen” Bürger gegenüber, solch Tatsachen nicht beachtet

Wer braucht schon solch eine Polizei, um das Recht zu gewährleisten?

Kein Wunder, dass sich immer mehr Bürger unsere “Migrationsfreunde” als Vorbilder - und das Recht in die eigene Hand nehmen.

Machen wir es unseren “Vorbildern” also ruhig nach ?

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